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Cake day: June 10th, 2023

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  • In dem Gesetzentwurf wird Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes um einen Passus ergänzt, laut dem betroffene Personen bisher kein Recht auf Auskunft haben, wenn durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und wenn das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.

    Versteht jemand diesen Satz? Das Wort „bisher“ verwirrt mich massiv. Bekommt die Schufa hier eine neue Ausrede frei Haus?