Gerade nicht: Ermessensausfall und sachfremde Erwägungen (also unzulässige Entscheidungsgrundlagen) bei der Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, die vom Entscheidenden bewusst fälschlich zugunsten einer beteiligten Partei in Kauf genommen werden, müssten demnach den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen.
Zumindest lese ich das so. Von einem sattelfesten Strafrechtler mag das gerne richtiggestellt werden.
Gerade nicht: Ermessensausfall und sachfremde Erwägungen (also unzulässige Entscheidungsgrundlagen) bei der Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, die vom Entscheidenden bewusst fälschlich zugunsten einer beteiligten Partei in Kauf genommen werden, müssten demnach den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen.
Zumindest lese ich das so. Von einem sattelfesten Strafrechtler mag das gerne richtiggestellt werden.